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BZA-Tarif

 

Gleichbehandlungsgrundsatz und Tarifverträge BZA

Seit In-Kraft-Treten der Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz am 01.01.2004 als Folge der so genannten Hartz-Gesetze 2002 gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz ab dem ersten Tag des Einsatzes. Dem Mitarbeiter müssen demnach die im Einsatzbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Mitarbeiters des Einsatzbetriebes gewährt werden, es sei denn, ein Tarifvertrag, der einzelvertraglich vereinbart wird, regelt Abweichendes. Diese Voraussetzung erfüllen die Tarifverträge des BZA mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit vom 22.07.03.

Die Tarifverträge wurden auch deshalb notwendig, weil Kundenbetriebe infolge des Equal Treatment-Grundsatzes auf den Einsatz von Zeitarbeitnehmern verzichtet hätten. Die Dienstleistung Zeitarbeit wäre zu teuer geworden und hätte erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert. Der Auskunftsanspruch von Zeitarbeitnehmern über die vergleichbaren Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb wäre in der Praxis nicht akzeptiert worden.

Die Tarifverträge des BZA bieten greifbare Unternehmens- und Kostenvorteile und gewähren Mitarbeitern attraktive Arbeits- und Entgeltbedingungen.

Wenn Sie sich mehr Informationen wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir halten das aktuelle Tarifwerk für Sie zur Verfügung.



 
Direktkontakt  
  Ansprechpartner:
Herr Marcel Stahl

Mobil: 0177- 5555 6 88

Mo.-FR. 09:00 - 18:00 Uhr
















































































































































 
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